Familienrecht – Schwerpunkte
Scheidung
Einvernehmliche Scheidung mit nur einer Anwaltskanzlei
Die Scheidung einer Ehe ist niemals eine angenehme Angelegenheit. Doch wenn die Familie zerbricht, wünschen sich viele Betroffene, wenigstens ohne Streit, schnell und im gegenseitigen Einvernehmen auseinanderzugehen. Das schont die Nerven und die Geldbeutel der Beteiligten. Dazu dient die sogenannte einvernehmliche Scheidung, bei der nur einer der Ehegatten eine Anwaltskanzlei beauftragt.
Scheidung ohne Einvernehmen: die streitige Scheidung
Von einer streitigen Scheidung ist immer dann zu sprechen, wenn eine einvernehmliche Scheidung nicht zustande kommt. „Streitig“ bedeutet schlicht, dass beide Eheleute ihre Interessen durch eine eigene Anwaltskanzlei vertreten lassen und im gerichtlichen Verfahren jeweils unterschiedliche Dinge beantragen.
Zugewinnausgleich
Die Streitigkeiten bei einer Scheidung betreffen nicht selten den sogenannten Zugewinnausgleich. Während einer Ehe erzielen die beiden Ehepartner regelmäßig unterschiedliche Vermögenszuwächse. Diese unterschiedlichen Zuwächse müssen am Ende der Ehe gerecht ausgeglichen werden. Im Detail handelt es sich bei diesem Ausgleich um eine sehr komplexe Materie mit zahlreichen Spezialvorschriften. Zudem geht es hier oftmals um sehr hohe Summen. Es ist daher nicht ratsam, die Sache einfach auf sich beruhen zu lassen. Sie sollten sich daher einen erfahrenen Rechtsanwalt nehmen, der Sie hinsichtlich des Zugewinnausgleichs berät, damit Sie hier am Ende nicht leer ausgehen.
Versorgungsausgleich
Oftmals kommt es neben dem Zugewinnausgleich auch zum Streit über den sogenannten Versorgungsausgleich. Neben dem Vermögen müssen bei der Scheidung nämlich auch die erworbenen Anwartschaften für die Rente gerecht zwischen den Partnern aufgeteilt werden. Hier steht oftmals die Altersversorgung der Ehepartner auf dem Spiel, sodass Sie sich auch hier unbedingt anwaltlich beraten lassen sollten.
Unterhalt
Ehegattenunterhalt
Eine wichtige Rolle spielt oftmals der sogenannte Ehegattenunterhalt. Dabei gibt es zum einen den Trennungsunterhalt, zum anderen auch den nachehelichen Unterhalt. In beiden Fällen geht es oftmals um viel Geld und die Berechnung der genauen Unterhaltsbeträge ist sehr streitanfällig.
Kindesunterhalt
Auch im Bereich des Kindesunterhalts kommt es sehr häufig zu Streitigkeiten zwischen den getrenntlebenden oder geschiedenen Partnern. Solche anstrengenden Gespräche wirken sich oftmals auch negativ auf das gemeinsame Kind aus. Sie sollten solche Streitigkeiten daher frühzeitig vermeiden, indem Sie rechtzeitig einen Experten für Familienrecht konsultieren, der Sie hinsichtlich dieser Fragen beraten kann.
Sorge-/Umgangsrecht
Neben dem Unterhalt für ein gemeinsames Kind ist oftmals das Sorge- bzw. Umgangsrecht ein großer Streitpunkt zwischen den geschiedenen Ehepartnern. Hierbei handelt es sich um sehr komplizierte Einzelfallentscheidungen, sodass Sie sich mit Ihrer individuellen Situation und Ihren persönlichen Wünschen rechtzeitig an einen erfahrenen und kompetenten Anwalt für Familienrecht wenden sollten, um später eventuell auftretende Probleme so früh wie möglich zu minimieren und zum Wohl des Kindes eine tragfähige Lösung zu finden.
Beratung für eingetragene Lebenspartnerschaften, nichteheliche Lebensgemeinschaften und gleichgeschlechtliche Ehen
Paare, die nicht verheiratet sind, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer gleichgeschlechtlichen Ehe leben, haben einige Besonderheiten zu beachten:
Nichteheliche Lebensgemeinschaften
Sämtliche Fragen, die das gemeinsame Leben, gemeinsames Vermögen, Unterhalts- und Erbschaftsfragen sowie Kinder der Partner betreffen, sind nicht von vornherein gesetzlich geregelt. Das Familienrecht gilt hier nur insofern, als dass es die Ansprüche und Beziehungen leiblicher Kinder und ihrer Eltern regelt. Nicht verheirateten Partnern ist daher zu empfehlen, sich gegenseitig abzusichern. Dazu kann eine Anwaltskanzlei eine Vereinbarung, die im Wesentlichen einem Ehevertrag entspricht, formulieren.
Eingetragene Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtliche Ehen
Die Verbindung in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft konnten gleichgeschlechtliche Paare bis zum September 2017 schließen. Danach beschloss der Deutsche Bundestag die sogenannte „Ehe für alle“. Seitdem können auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe eingehen und das Gesetz behandelt sie mit einer Ausnahme wie alle Eheleute: Das Adoptions- und Abstammungsrecht weicht von dem für gleichgeschlechtliche Eheleute ab.
Ist ein Ehevertrag wirklich nötig?
Ein Ehevertrag erscheint vielen Verlobten höchst unromantisch und der Gedanke, dass man sich irgendwann in ferner Zukunft einmal trennen und mit Fragen des Familienrechts konfrontiert sehen könnte, wirkt vollkommen unrealistisch. Doch eigentlich bietet ein Ehevertrag eine großartige Möglichkeit, Dinge in friedlichem Einvernehmen zu entscheiden, die später Gegenstand von familienrechtlichen Auseinandersetzungen sein könnten. Rechtzeitig einen Ehevertrag zu schließen, hilft den Partnern dabei, genau diese Auseinandersetzungen im Fall einer Trennung zu vermeiden.
Die Adoption von Kindern der Familie
Außerdem kann auch in gegengeschlechtlichen Lebenspartnerschaften die Adoption eines Kindes der Familie zum Thema werden: nämlich dann, wenn einer der Partner ein leibliches Kind mit jemand anderem hat. Lebt das Kind jedoch in der gemeinsamen Familie und soll gemeinsamen Kindern rechtlich gleichgestellt werden, ist dies nur durch eine förmliche Adoption möglich.
Adoption für gleichgeschlechtliche Paare
Das aktuelle Abstammungsrecht bedeutet, eine Frau wird nicht automatisch zum rechtlichen Elternteil eines Kindes, das ihre Ehepartnerin zur Welt bringt. Damit beide Ehepartnerinnen Eltern dieses Kindes werden können, ist eine Adoption nötig. Diese erfordert die Zustimmung des biologischen Vaters. Die gemeinsame Adoption eines fremden Kindes ist gleichgeschlechtlichen Ehepaaren möglich. Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft können nur einzeln Kinder adoptieren. Dem anderen Partner bleibt dann nur eine Sukzessivadoption, falls das Paar gemeinsam Eltern sein will.